Das Recht auf Parteiengehör sei eines der zentralen prozessualen Rechte, das der Durchsetzung der materiellen Rechte dienen soll. Die Autorin geht einerseits auf die Sanierung des Verfahrensmangels "fehlendes Parteiengehör" und andererseits auf den Gegenstand des unter das Parteiengehör umfassenden Bereiches, auch in Bezug auf Selbstbemessungsabgaben, ein.