Bei der Verwendung der Amtssignatur seien bestimmte Vorgaben des E-GovG einzuhalten. Thunshirn komme zum Ergebnis, dass ein unzureichender Prüfhinweis in der Amtssignatur zu einer Unwirksamkeit von Erledigungen der Abgabenbehörden, der Finanzstrafbehörden sowie des BFG geführt habe. Bauer geht auf die vorgebrachten Argumente ein und teilt die Schlussfolgerung von Thunshirn nicht.