Der VwGH hat zwei BFG-Erkenntnisse zur Empfängerbenennung in der Baubranche wegen Verfahrensfehlern aufgehoben. Das BFG habe den in der Baubranche im Zeitpunkt der Geschäftsanbahnung geltenden Sorgfaltsmaßstab zu erheben und unter Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung zugrunde zu legen. In einem anderen Verfahren zur Baubranche habe das BFG auf die Vorgaben des VwGH reagiert und den maßgeblichen Sorgfaltsmaßstab anhand eines Sachverständigengutachtens festgestellt.