Werde eine AG aufgrund einer Insolvenz aufgelöst, anschließend abgewickelt und aus dem Handelsregister gelöscht, erlösche auch das Mitgliedschaftsrecht eines Aktionärs. Das führe bei ihm zu einem steuerbaren Verlust, sofern er seine Einlage nicht zurückerhalte. Würden solche Aktien schon vor der Löschung der Gesellschaft im Register durch die depotführende Bank aus dem Depot des Aktionärs ausgebucht, entstehe der Verlust bereits zum Zeitpunkt der Ausbuchung. Der BFH habe nunmehr klargestellt, dass dem Aktionär erst dann ein steuerbarer Verlust entstehe, wenn er einen endgültigen Rechtsverlust erleide.