Mit der Änderung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung wird es den Mitgliedstaaten ermöglicht, bestimmte Beihilfemaßnahmen ohne vorherige Prüfung durch die Kommission durchzuführen. Die überarbeiteten Vorschriften betreffen: zum einen Beihilfen nationaler Behörden für Projekte, die im Rahmen des neuen mehrjährigen Finanzrahmens über bestimmte zentral von der EU verwaltete Programme finanziert werden, und zum anderen bestimmte staatliche Beihilfemaßnahmen, die für den ökologischen und digitalen Übergang und gleichzeitig die Erholung von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie relevant sind. Pressemitteilung der Europäischen Kommission 23. 7. 2021, IP/21/3804.