Trotz zulässiger Umgründungsmaßnahmen könne es sein, dass das wirtschaftliche Eigentum an Wirtschaftsgütern aus steuerrechtlicher Sicht nicht übergehe. Dies führe dazu, dass Mietaufwendungen für solche Wirtschaftsgüter nicht abzugsfähig seien, weil diese Wirtschaftsgüter den wirtschaftlichen Eigentümer nicht gewechselt hätten.