§ 49c Abs 4 FinStrG bestimme, dass für Finanzordnungswidrigkeiten wegen unterlassener oder unvollständiger Meldungen nach dem EU-MPfG die Selbstanzeigemöglichkeit des § 29 FinStrG nicht anzuwenden sei. Der Autor untersucht diesen einfachgesetzlichen Ausschluss der Selbstanzeige auf seine (verfassungs-)gesetzliche Zulässigkeit.