Nach der beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die EK könne seit Ende letzten Jahres der Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) beantragt werden. Zeitlich schließe der FKZ 800.000 an den bereits seit Mai letzten Jahres beantragbaren FKZ I an, unterscheide sich von diesem aber in einigen wichtigen Punkten. Mit der Novellierung der VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 kam es zu weiteren Änderungen. Riedler gibt einen Überblick über die für die Praxis wesentlichsten Neuerungen.