In der betriebswirtschaftlichen Bewertungslehre sei der (hypothetische) Liquidationswert als Unternehmenswert anzusetzen, wenn dieser höher sei als der Fortführungswert. Er werde (nahezu) einhellig als Wertuntergrenze des Unternehmenswerts von ertragsschwachen und verlustbringenden Unternehmen angesehen, sofern nicht rechtliche oder faktische Zwänge die Fortführung des Unternehmens verlangen und eine Liquidation dadurch ausgeschlossen ist.