Im Rahmen einer Betriebsprüfung sei von der belangten Behörde der Mantelkauftatbestand als erfüllt angesehen worden. Der Mantelkauftatbestand bewirke den Untergang des Verlustvortragsrechtes bei einer gesamthaften wesentlichen Änderung der Strukturen der Körperschaft auf entgeltlicher Grundlage innerhalb eines überschaubaren kurzen Zeitraumes bei unverändert zivilrechtlichem Weiterbestand. Strittig sei das Vorliegen wirtschaftlicher Änderungen.