Der EuGH habe ein gegen Ö gerichtetes Vertragsverletzungsverfahren im Sinne der klagenden Kommission entschieden. Der EuGH stellte fest, dass der in § 23 UStG vorgesehene eingeschränkte Anwendungsbereich von Reiseleistungen auf nichtunternehmerische Leistungsempfänger in der geltenden Fassung nicht unionsrechtskonform sei.