Was die gebührenrechtliche Abgrenzung zwischen befristeten und unbefristeten Bestandverträgen betreffe, habe der VwGH ab den 70er-Jahren des vorigen Jahrhunderts eine fragwürdige "Formel" entwickelt, mit der aber die Praxis halbwegs leben konnte. Ein halbes Jahrhundert später sei die Formel von den Finanzgerichten ad absurdum geführt worden.