Der Eingang in den Wirtschaftskreislauf sei vom EuGH deshalb bejaht worden, weil der Gegenstand im Wohnsitzmitgliedstaat genutzt wurde, obwohl der Gegenstand bereits in einigen MS zuvor genutzt worden war. Der EuGH habe weder die eigentliche Vorlagefrage noch die Frage der Wiederausfuhr behandelt. Dies überzeuge nicht und mache den Wirtschaftskreislaufgedanken schwer greifbar.