Mit dem GG 2015 sei ein neuer Befreiungstatbestand in das GrEStG eingeführt worden. Der unentgeltliche Erwerb eines Grundstücks durch eine Körperschaft, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient, sei von der GrESt befreit. Fraglich sei, ob von diesem Befreiungstatbestand auch die Einlage eines Grundstücks in eine gemeinnützige Kapitalgesellschaft erfasst werde.