Anteile an einer GmbH seien mit dem gemeinen Wert zu bewerten, sofern kein inländischer Kurswert bestehe. Dieser sei aus zeitnahen Verkäufen abzuleiten. Sei dies nicht möglich, sei er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten zu schätzen. Der VwGH anerkenne das Wiener Verfahren 1996 als eine nicht verbindliche, aber geeignete Grundlage für eine Schätzung. Hager stellt die Methoden zur Schätzung des gemeinen Wertes dar und befasst sich mit der Frage, inwieweit diese - insb das Wiener Verfahren - für die Schätzung geeignet sind.