Bei Prüfung, ob die Anspruchsgrundlagen für eine Abgabenerhöhung gegeben sind, sei die Vorfragenentscheidung vorzunehmen, dass ein oder mehrere Finanzvergehen bewirkt wurden. Pro Finanzvergehen sei eine Abgabenerhöhung festzusetzen. Werde die Behörde im Rahmen der Offenlegungsverpflichtungen zu einer Selbstanzeige nicht in die Lage versetzt, pro Finanzvergehen eine Abgabenerhöhung bemessen zu können, seien die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt und käme einer Selbstanzeige keine strafaufhebende Wirkung zu.