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Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG pro Finanzvergehen (Schmutzer, BFGjournal 4/2021, S. 159)

Artikelrundschau April 2021 - Teil 1(Bundes-)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, Verwaltungsverfahren; InsolvenzrechtMag. Franz Proksch/MMag. Maria Gold-TajalliÖStZ 2021/443ÖStZ 2021, 337 Heft 11 v. 2.6.2021

Bei Prüfung, ob die Anspruchsgrundlagen für eine Abgabenerhöhung gegeben sind, sei die Vorfragenentscheidung vorzunehmen, dass ein oder mehrere Finanzvergehen bewirkt wurden. Pro Finanzvergehen sei eine Abgabenerhöhung festzusetzen. Werde die Behörde im Rahmen der Offenlegungsverpflichtungen zu einer Selbstanzeige nicht in die Lage versetzt, pro Finanzvergehen eine Abgabenerhöhung bemessen zu können, seien die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt und käme einer Selbstanzeige keine strafaufhebende Wirkung zu.

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