Der VwGH habe kürzlich ausgesprochen, dass - entgegen der Rechtsansicht des BFG - auch begründungslose Beschwerden einem Mängelbehebungsverfahren zugänglich seien. Er habe klargestellt, dass auch bewusst mangelhaft ausgestaltete Beschwerden, sofern bei diesen eine Verlängerung der Beschwerdefrist zulässig wäre, nicht als missbräuchlich eingestuft und sofort zurückgewiesen werden dürften.