Eine übergebene Visitenkarte, das fachkundige Auftreten sowie die erhaltenen E-Mails stellten keinen Identitätsnachweis eines Geschäftspartners dar. Gelinge dem Steuerpflichtigen nicht der anderwärtige Nachweis der Identität des Zahlungsempfängers, habe er die entsprechenden steuerlichen Rechtsfolgen zu tragen, selbst wenn der vermeintliche Geschäftspartner betrügerisch gehandelt hat.