Das dBMF habe durch Schreiben vom 26. 2. 2021 die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung auf nunmehr ein Jahr festgelegt. Die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer habe drei Jahre betragen. Anlass dieser Änderung der Ansicht der Finanzverwaltung dürfte die Corona-Pandemie sein. Im Beitrag werden Details des BMF-Schreibens, das ua eine ausführliche Formulierung dazu enthält, was unter dem Begriff "digitale Wirtschaftsgüter" zu verstehen sei, und die praktischen Folgen des Schreibens dargestellt.