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BMF-Schreiben zur Abschreibung von Computerhard- und -software (Eversloh, RdW 2021/249, S. 306)

Artikelrundschau April 2021 - Teil 1Allgemeines - international, EU-Recht, AuslandsbeziehungenMag. Franz Proksch/MMag. Maria Gold-TajalliÖStZ 2021/435ÖStZ 2021, 336 Heft 11 v. 2.6.2021

Das dBMF habe durch Schreiben vom 26. 2. 2021 die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung auf nunmehr ein Jahr festgelegt. Die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer habe drei Jahre betragen. Anlass dieser Änderung der Ansicht der Finanzverwaltung dürfte die Corona-Pandemie sein. Im Beitrag werden Details des BMF-Schreibens, das ua eine ausführliche Formulierung dazu enthält, was unter dem Begriff "digitale Wirtschaftsgüter" zu verstehen sei, und die praktischen Folgen des Schreibens dargestellt.

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