Die COVID-19-Krise habe für eine große Zahl von Unternehmen zu oft nicht unerheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten geführt. Aus diesem Grund solle den Unternehmen einerseits ermöglicht werden, mit steuerlicher Wirkung für zukünftige Risiken vorzusorgen, andererseits führe die Änderung in Richtung "Einheitsbilanz", ein bereits im RÄG 2014 kolportiertes Ziel. Die nunmehrige steuerliche Abzugsfähigkeit gelte allerdings nur für solche Wertberichtigungen/Rückstellungen, deren Wert auf Basis von zuverlässigen Schätzungen, im Wesentlichen statistischen Auswertungen, möglich sei.