EStG 1988: § 30 Abs 1
VwGH 10. 9. 2020, Ra 2019/15/0066
§ 30 EStG 1988 idF 1. StabG 2012, BGBl I 2012/22, normierte im zweiten Satz des Abs 1 in Bezug auf den Gegenstand des der ImmoESt unterliegenden Veräußerungsvorganges: "Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen". Mit dem AbgÄG 2012, BGBl I 20212/112, wurde am Ende des zweiten Satzes der Klammerausdruck "grundstücksgleiche Rechte" angefügt.