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ImmoESt, Grundstücksbegriff (grundstücksgleiche Rechte), Abgrenzung, Jagdrecht

Judikatur-AusleseBearbeiter: Dr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGH i.R.ÖStZ 2021/413ÖStZ 2021, 308 Heft 10 v. 19.5.2021

EStG 1988: § 30 Abs 1

VwGH 10. 9. 2020, Ra 2019/15/0066

§ 30 EStG 1988 idF 1. StabG 2012, BGBl I 2012/22, normierte im zweiten Satz des Abs 1 in Bezug auf den Gegenstand des der ImmoESt unterliegenden Veräußerungsvorganges: "Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen". Mit dem AbgÄG 2012, BGBl I 20212/112, wurde am Ende des zweiten Satzes der Klammerausdruck "grundstücksgleiche Rechte" angefügt.

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