Die behauptete Schenkung sei undeutlich und zweifelhaft und habe den für Vereinbarungen unter nahen Angehörigen erforderlichen Kriterien nicht standgehalten. Da die Beschwerdeführerin am Umgründungsstichtag weder zivilrechtliche noch wirtschaftliche Eigentümerin des eingebrachten Vermögens war und auch keine Treuhandvereinbarung bestand, seien die Anwendungsvoraussetzungen des Art IV UmgrStG nicht erfüllt.