Die Einbringung eines Einzelunternehmens mit rein tätigkeitsbezogenen Leistungen sei in der Vergangenheit teils mit dem Argument der mangelnden Trennbarkeit von der Expertise des Einbringenden, teils unter Hinweis auf die Angehörigenjudikatur abgelehnt worden. Der VwGH habe dazu Klarstellungen getroffen und sich mit der unterschiedlichen Argumentation von Finanzamt und BFG näher beschäftigt. Ob Leistungsbeziehungen des Einbringenden zur Gesellschaft angemessen sind, sei nach allgemeinem steuerlichen Regime zu entscheiden und habe mit der Zulässigkeit der Einbringung nichts zu tun.