Die COVID-19-Förderinstrumente stellten auf wirtschaftliche Einheiten ab, die mit den umgründungssteuerlichen Begriffen des Betriebs, Teilbetriebs und Mitunternehmeranteils konform gingen. Die Entwicklung der Fördermaßnahmen zeige, dass Umgründungen zunehmend in den Fokus einbezogen würden. Umgründungsmaßnahmen müssten wirtschaftlich begründet sein und dürften nicht vorrangig auf das Erzielen der Förderungsmaßnahme abstellen. Beim zeitlich befristeten Verlustrücktrag werde auf die Steuersubjektidentität abgestellt, wodurch die ertragsteuerliche Gesamtrechtsnachfolge durchbrochen werde.