Mit dem COVID-19-StMG wurde die Zinsschranke im österr KStG verankert. Demnach sei ein Zinsüberhang nur im Ausmaß von 30 % des steuerlichen EBITDA abzugsfähig. Davon bestünden mehrere
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Ausnahmen. Die Autoren betrachten in Teil 1 den Eigenkapitalquotenvergleich außerhalb der Unternehmensgruppe näher und gehen in Teil 2 auf Besonderheiten des Eigenkapitalquotenvergleichs in der Unternehmensgruppe ein.