Im Zuge des StRefG 2020 erfolgte eine Anpassung der Voraussetzungen hinsichtlich der Steuerbefreiung von ig Lieferungen. Die Steuerbefreiung komme nicht zur Anwendung, wenn der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer ZM, somit zur Eintragung in das MIAS, nicht korrekt nachgekommen ist. Dies gelte nicht, wenn Lieferer im guten Glauben handeln.