Der EuGH werde eine von VwGH und BFG unterschiedlich beurteilte Frage lösen müssen. Es geht darum, ob die Regelung des § 3a Abs 16 UStG iVm der VO BGBl II 2003/383 im Hinblick auf die Verlagerung des Leistungsortes für Roamingleistungen richtlinienkonform angewandt wurde, wenn diese im Inland in Anspruch genommenen Leistungen von einem ausländischen Mobilfunkanbieter an seine ausländischen Kunden umsatzsteuerlich als im Inland erbracht angesehen werden.