In einem Fall, welcher den VwGH zu einem Vorabentscheidungersuchen veranlasste, bestehe neben dem Steuerrecht eine Verknüpfung mit der Rechtsfürsorge und dem Familienrecht im weitesten Sinne. Im Mittelpunkt stehe die Frage, ob gerade nicht anwaltstypische Leistungen eines Rechtsanwalts im Rahmen seiner Tätigkeit als Sachwalter von der Umsatzsteuer befreit seien.