Mit dem EU-FinAnpG 2019 entfiel der in § 38 FinStrG normierte Qualifikationstatbestand der gewerbsmäßigen Tatbegehung. Stattdessen wurde die gewerbsmäßige Tatbegehung als neuer Erschwerungsgrund eingefügt. Gleichzeitig wurden bei den ehemaligen Grundtatbeständen die Freiheitsstrafdrohungen von bis zu zwei Jahren auf bis zu vier Jahre erhöht. Im Schrifttum wurden deshalb bereits Überlegungen angestellt, welche Rechtslage (Tatzeitrecht oder Entscheidungszeitrecht) bei den sogenannten "Altfällen", die sich vor den angesprochenen Gesetzesänderungen zugetragen haben, die günstigere ist. Nunmehr habe auch der OGH hierzu Stellung bezogen.