Der Gesetzgeber stelle in § 1 DiStG 2020 auf das Tatbestandsmerkmal der "inländischen IP-Adresse" ab, bestimme jedoch in § 2 den Begriff "inländisch" nicht. Er knüpfe an die IP-Adresse an, obwohl sich aus technischer Sicht kein geolokaler Bezug herstellen lasse. Warum dem so sei, wie die Judikatur dazu stehe, welche technischen Alternativen es zur geolokalen Anknüpfung geben könnte und welche ausgewählten verfassungsrechtlichen Aspekte das DiStG 2020 in sich berge, ist Gegenstand des Beitrags.