Der BFH habe zur Sperrwirkung des abkommensrechtlichen Fremdvergleichsgrundsatzes eine viel beachtete und als problematisch kritisierte Kehrtwende vollzogen, aber einen Teil der ursprünglich zur Sperrwirkung entwickelten Grundsätze ausdrücklich unberührt gelassen. Vor allem dem durch die Angehörigenjudikatur entwickelten Verweis auf notwendige Sonderbedingungen durch Art 9 der österr DBA werde derogiert. Bloß formelle Mängel könnten im österr DBA-Netz für sich allein keine Gewinnerhöhungen nach sich ziehen.