Der BFH habe - entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung - ausgeführt, dass die erforderliche Verfügungsmacht für die Annahme einer Betriebsstätte schon bei der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit eines Raumes im Interesse eines anderen gegeben sei. Während Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in DE bislang strenge Anforderungen an den Begriff der Verfügungsmacht stellten, folge Ö diesbezüglich dem weiteren Ansatz der OECD.