Ein Übergangsverlust aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart auf Grund der Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten unterliege nicht den Verrechnungsbeschränkungen des § 6 Z 2 lit c EStG. Übergangsgewinne und Übergangsverluste seien bei einer Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft zur Gänze beim Gewinn des letzten Gewinnermittlungszeitraumes vor Veräußerung, Aufgabe oder Einbringung zu berücksichtigen.