EStG 1988: § 13 und § 4 Abs 2 Z 2
VwGH 24. 10. 2019, Ra 2018/15/0072
Entscheidend für die Anwendung des durch die mit Art I Z 8 StRG 1993, BGBl 818, erfolgte Einfügung des letzten Satzes in § 13 EStG 1988 normierten Ausschlusses der Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (mit Anschaffungs- und Herstellungskosten bis 400 €) ist, dass Anlagevermögen vorliegt, das zur entgeltlichen Überlassung bestimmt ist (auf die Kostenstruktur oder etwa die zivilrechtliche Einordnung der Verträge kommt es nicht an). Stellt der weitaus überwiegende Hauptzweck des Leistungspakets eines Unternehmens (einer KG), das Berufs- und Hotelwäsche aller Art einschließlich Matten für Gesundheitswesen, Hotellerie und Gastronomie sowie Industrie und Wirtschaft bereitstellt, in der ständigen Reinigung der überlassenen, als geringwertige Wirtschaftsgüter angeschafften Wäsche (womit laufend wiederkehrend eine aktive Dienstleistung erbracht wird), handelt es sich bei der angeschafften "Mietwäsche" um nicht als bloß "zur entgeltlichen Überlassung bestimmt[e]" Wirtschaftsgüter iSd § 13 letzter Satz EStG 1988. Die Sofortabschreibung war somit entgegen der Ansicht des BFG zulässig.