Der Grundstückseigentümer hat mit einem Energieversorgungsunternehmen einen Pacht- und Servitutsvertrag über die Verpachtung und Nutzung einer Grundstücksfläche samt darüber befindlichem Luftraum zur Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen abgeschlossen. Das BFG habe bei diesem Sachverhalt abweichend von der bisherigen Judikatur die Gebühr für Bestandverträge bejaht und den Bescheid über die Festsetzung der Gebühr für eine Dienstbarkeit aufgehoben.