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Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG (Schmutzer, BFGjournal 2/2020, S. 91)

Artikelrundschau Februar 2020 - Teil 1(Bundes-)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, InsolvenzrechtMag. Franz Proksch/Dr. Erik TajalliÖStZ 2020/235ÖStZ 2020, 201 Heft 7 v. 21.4.2020

Zur Auslegung der Formulierung "Anmeldung einer Prüfungsmaßnahme" in § 29 Abs 6 FinStrG sei auf die korrespondierende Bestimmung über die Prüfungsanmeldung in der BAO zurückzugreifen. Auch wenn die Frage, ob eine E-Mail eine "sonstige Bekanntgabe" nach § 29 Abs 6 FinStrG ist, nicht entscheidungsrelevant war, werde dem Ausgang des mit ao Revision angestrebten Revisionsverfahrens mit Spannung entgegengesehen.

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