Mit dem 2. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/16 vom 21. 3. 2020, wird im Abgabenverfahren und im Finanzstrafverfahren im Bereich des Rechtsschutzes der Lauf wichtiger Fristen unterbrochen. Das umfasst den Lauf von Beschwerdefristen, Einspruchsfristen, Vorlageantragsfristen, Maßnahmenbeschwerdefristen sowie der Jahresfristen für die Aufhebung auf Antrag, die am 16. 3. 2020 noch offen waren oder deren Fristenlauf zwischen 16. 3. und 30. 4. begonnen hat. Diese Fristen werden bis 1. 5. 2020 unterbrochen. Dauern die Ausgangsbeschränkungen länger an, kann die Fristunterbrechung mit Verordnung verlängert werden.