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Sozialökonomischer Betrieb, partielle Kommunalsteuerbefreiung

Judikatur-AusleseDr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGH i.R.ÖStZ 2020/187ÖStZ 2020, 144 Heft 5 v. 18.3.2020

KommStG: § 8 Z 2

VwGH 28. 5. 2019, Ra 2018/15/0030

Anders als die allgemeinen Regelungen über die steuerliche Behandlung gemeinnütziger Körperschaften nach §§ 34 ff BAO iVm den materiellen Abgabenvorschriften sieht § 8 Z 2 KommStG ausdrücklich eine besondere Form der partiellen Kommunalsteuerbefreiung vor. Anwendbar ist die Steuerbefreiung nämlich, "soweit" Körperschaften bestimmten, in § 8 Z 2 KommStG konkret umschriebenen mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen.

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