KommStG: § 3 Abs 1
VwGH 28. 5. 2019, Ro 2019/15/0009
Der Begriff der Betriebsstätte ist in § 4 Abs 1 KommStG eigenständig definiert. Auch Arbeitnehmer, die nicht in den Räumen einer Betriebsstätte, sondern außerhalb arbeiten, können einer bestimmten Betriebsstätte zuzurechnen sein, wenn sie nur in bestimmten ständigen Beziehungen zu dieser Betriebsstätte stehen, hauptsächlich also dann, wenn der Arbeitseinsatz von dieser Betriebsstätte aus geleitet wird (vgl VwGH 13. 12. 1960, 0145/56; vgl weiters VwGH 30. 3. 1992, 91/15/0112; 10. 11. 1995, 92/17/0292).