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Bewertung eines Baurechtes mit einer Restlaufzeit von mehr als 50 Jahren (Wimmer-Bernhauser, BFGjournal 1/2020, S. 40)

Artikelrundschau Jänner 2020 - Teil 1Gebühren und Verkehrsteuern, Bewertung, NeuFöGMag. Franz Proksch/Dr. Erik TajalliÖStZ 2020/183ÖStZ 2020, 143 Heft 5 v. 18.3.2020

Es könne hinsichtlich der Bewertung der Liegenschaft keine Aufteilung des Gesamteinheitswertes von errichtetem Grund und Boden auf Eigentümer und Berechtigten geben, wenn die Dauer des Baurechtes noch mehr als 50 Jahre beträgt. Dies auch dann, wenn das auf dem belasteten Grundstück errichtete Gebäude nach Erlöschen des Baurechtes entschädigungslos in das Eigentum des Grundeigentümers fällt.

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