Durch das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 (EU-FinAnpG 2019) wurde der Tatbestand des grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugs in § 40 FinStrG eingefügt. Dies sollte der Umsetzung von Art 3 Abs 2 lit d der sogenannten PIF-RL dienen. Der Beitrag unternimmt eine umfassende Analyse des neuen Straftatbestands.