Durch die neue Konsignationslagerreglung soll künftig eine Registrierung im Konsignationslagerstaat vermieden werden. Bezüglich des sich im Konsignationslager noch befindlichen Altbestands stellten die UStR klar, dass insoweit die bis zum 31. 12. 2019 geltende Verwaltungspraxis weiter anwendbar bleibe. Erforderlich dürfte jedoch sein, dass das jeweils andere EU-Land ebenso die Anwendung der bisherigen Vereinfachungsregelungen zulässt.