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Zuordnung der bewegten Lieferung in Abholfällen bis 31. 12. 2019 (Huber/Lacha, SWK 3/2020, S. 81)

Artikelrundschau Jänner 2020 - Teil 1Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Energieabgaben, KammerumlageMag. Franz Proksch/Dr. Erik TajalliÖStZ 2020/174ÖStZ 2020, 142 Heft 5 v. 18.3.2020

Die Zuordnung der Warenbewegung zu einer bestimmten Lieferung in einem Reihengeschäft sei in der Praxis bei grenzüberschreitenden Geschäftsfällen von entscheidender Bedeutung. Nur diese bewegte Lieferung könne als ig Lieferung oder Ausfuhrlieferung steuerfrei sein. Während es ab 2020 eine Regelung zur Zuordnung gibt, war diese zuvor vor allem bei den Lieferungen an den und von dem mittleren Unternehmer in der Reihe strittig. Die Frage nach der Zuordnung bei Abholung durch den letzten Unternehmer sei hingegen kaum behandelt worden.

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