Bei der Einkunftsquellenbeurteilung von Personenvereinigungen sei zunächst zu klären, ob deren Betätigung als Liebhaberei zu beurteilen ist. Zusätzlich ist gesondert zu prüfen, ob bei den Gesellschaftern bzw Mitgliedern Liebhaberei vorliegt. Diese Prüfungssystematik erfordere ein komplexes, mehrstufiges Verfahren.