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Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen im Bereich E-Commerce und Versandhandel

Info aktuellBGBlBearbeiterin: Sabine SadloÖStZ 2020/70ÖStZ 2020, 55 Heft 3 v. 12.2.2020

Seit 1. 1. 2020 gelten gemäß § 18 Abs 11 UStG neue Aufzeichnungspflichten für "Plattformen", wenn sie andere Unternehmer dabei unterstützen, Lieferungen oder Dienstleistungen zu erbringen. Die Aufzeichnungen sind bis 31. Jänner des Folgejahres elektronisch zu übermitteln, wenn der Gesamtwert der Umsätze, die aufzuzeichnen sind, im Kalenderjahr 1 Mio € übersteigt. Alle anderen Plattformen haben die Aufzeichnungen nur auf Verlangen der Finanzbehörde elektronisch vorzulegen.

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