Wenn im Rahmen der Tätigkeiten einer GesbR Dienstnehmer beschäftigt würden, stelle sich die Frage, wer als Dienstgeber zu qualifizieren sei. Damit gehe der Themenkreis einher, wer die Beiträge schulde und wer allenfalls für sie hafte. Im Beitrag werden die Rechtsfähigkeit als notwendige Anforderung an einen DG und die Möglichkeit einer Mehrheit von DG betreffend ein und dasselbe Dienstverhältnis erörtert. Sodann wird die Anordnung des § 67 Abs 2 ASVG, welche die GesbR vordergründig aus dem Blickwinkel der Beitragshaftung regelt, kritisch gewürdigt und neben dem DG ein möglicher Kreis von Haftenden vorgestellt.