In einem langwierigen Verfahren habe der VfGH erstmals den Abzug von Verkehrswerten als Stiftungseingangswerte beim Widerruf einer Privatstiftung zugelassen. Es komme damit zu einer leichten Lockerung des "Mausefalleneffekts". Entscheidende Fragen habe der VfGH jedoch unbeantwortet gelassen. Der Beitrag unterzieht die Entscheidung einer kritischen Betrachtung und stellt weiterführende Überlegungen an.