Im Rahmen der Einkommensbesteuerung von Grundstücksveräußerungen sei der Begriff der grundstücksgleichen Rechte eng zu sehen und umfasse in der österr Rechtsordnung nur das Baurecht. Dennoch unterlägen Rechte, die untrennbar mit dem Grundeigentum verbunden seien und mit der Übertragung des Bodens ohne weiteres Zutun auf die Erwerber übergingen, dem ImmoESt-Regime.