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Steuerneutrale Umgründung einer Limited anlässlich des Brexits

Steuerrecht aktuellMag. Melanie Mischkreu/Mag. Christian Oberkleiner/Mag. Pavel KneslÖStZ 2020/862ÖStZ 2020, 664 Heft 24 v. 21.12.2020

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland11Also England, Schottland, Wales und Nordirland sowie die Inseln (Schottische Inseln, Isle of Man etc). hat mit Abschluss des Austrittsabkommens22Abkommen des Rates über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01); umgesetzt mit Brexit-Begleitgesetz 2019 - BreBeG 2019 BGBl I 2019/25. die Europäische Union zum 1. 2. 2020 verlassen. Aufgrund des in Art 126 des Abkommens vereinbarten Übergangszeitraums, in dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wie ein Mitgliedstaat der EU zu behandeln ist,33Dies gilt auch für steuerliche Zwecke, siehe dazu auch UmgrStR 2002 Rz 44a. hat der Austritt aus österreichischer Sicht für die Steuerpflichtigen zunächst keine steuerlichen Auswirkungen gezeitigt. Es ist jedoch zu beachten, dass nach Ende des Übergangszeitraums, dh ab 1. 1. 2021, das Unionsrecht und die Rechtsprechung des EuGH weder im noch auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Anwendung finden, was auch steuerliche Folgen zB im Bereich des Ertrag- und Umgründungssteuerrechts mit sich bringt.

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